Allgemeine Geschäftsbedingungen
der INOVA energieconcepte GmbH

 

Verkaufsbedingungen

Eigentumsvorbehalt

Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehenden Ansprüche. Der Eigentumsvorbehalt bleibt bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem Gegenstand; z.B. aufgrund der Reparaturen und Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen, nachträglich erwirbt. Bis zu dieser Erfüllung dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei nicht qualifizierten Dritten in Reparatur gegeben werden.Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung untersagt.                       

Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsweg unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf einschließlich sämtlicher Nebenrechnungen in Höhe der Rechnungswerte des Verkäufers bereits jetzt an diesen abgetreten werden.

Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Gegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der Verkäufer nach Rücktritt vom Vertrag den Gegenstand vom Kunden herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Gegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Gegenstandes trägt der Kunde.

Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Gegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffes und zu einer Wiederbeschaffung des Gegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Kunde hat die Pflicht den Gegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer ausführen zu lassen.

Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 100 % übersteigt.

 

Gerichtsstand

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Trägern von öffentlich-rechtlichem Sondervermögen ist ausschließlich der Gerichtsstand der Sitz des Werkunternehmers bzw. des Verkäufers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Innland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Innland verlegt oder sein Wohnsitz  oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

 

Rücktritt

Der Verkäufer kann vom Vertrag zurücktreten: wenn er durch höhere Gewalt, Streik, Aussperrung oder durch einen sonstigen Umstand, den er nicht zu vertreten hat und der für die Fertigstellung des Gegenstandes von erheblicher Bedeutung ist, die Lieferung nicht ausführen kann: wenn der Kunde einen schriftlich vereinbarten Zahlungstermin um mehr als 14 Tage überschreitet und eine ihm gesetzte Nachfrist von mindestens 14 Tagen verstreichen lässt; wenn der Kunde wahrheitswidrige Angaben über seine Person, seinen Verdienst oder seine Verpflichtungen gemacht hat, die das Einhalten der Zahlungspflichten gefährden.

Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten:

wenn der Verkäufer schuldhaft die vom Kunden um eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung verlängerte Lieferzeit nicht einhält.

Kein Verschulden liegt vor bei Lieferhindernissen infolge von höherer Gewalt, Streik und Aussperrung. In solchen Fällen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Steht die Nichtausführbarkeit aufgrund solcher Umstände fest, kann der Kunde zurücktreten. Die Lieferzeit gilt als eingehalten, wenn die Gegenstände termingerecht zum Versand stehen.

Bei Rücktritt sind Verkäufer und Kunde verpflichtet, die voneinander empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Der Kunde hat im Fall seines Rücktritts dem Verkäufer für die infolge des Vertrages gemachten Aufwendungen sowie bei erfolgter Lieferung für Beschädigung des Gegenstandes Ersatz zu leisten, welche durch ein Verschulden des Kunden oder durch einen sonstigen von ihm vertretenden Umstand verursacht sind. Für Überlassung des Gebrauchs oder die Benutzung in deren Wert zu vergüten, wobei auf die inzwischen eingetretene Wertminderung des Gegenstandes Rücksicht zu nehmen ist.

 

 

Leistungs- und Reparaturbedingungen

 

Allgemeines

Soweit die nachstehenden Bedingungen keine Regelung enthalten, gilt bei der Erstellung von Bauleistungen die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B und betreffend DIN 18 382 und DIN 18 384 auszugsweise nach Teil C( VOB/B bzw. VOB/C).

Zum Angebot des Werkunternehmers gehörende Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen usw. sind nur annähernd als maß- und gewichtsgenau anzusehen, es sei denn, die Maß- und Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich bestätigt. An diesen Unterlagen behält sich der Werkunternehmer Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne Einverständnis des Werkunternehmers Dritten nicht zugänglich gemacht oder auf sonstige Weise missbräuchlich verwendet werden. Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind kundenindividuell erstellte Unterlagen unaufgefordert und in allen anderen Fällen nach Aufforderung unverzüglich zurückzusenden.

 

Termine

Der vereinbarte Liefertermin ist nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die der Werkunternehmer nicht zu vertreten hat, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind auch Änderungen sowie Fehlen von Unterlagen (Baugenehmigung u. a.) anzusehen, die zur Auftragsdurchführung notwendig sind.

Der Kunde hat in Fällen des Verzugs (bei der Erstellung von Bauleistungen) nur dann den Anspruch auf § 8 Nr. 3 VOB/B, wenn für Beginn und Fertigstellung eine Zeit nach dem Kalender schriftlich vereinbart war und der Kunde nach Ablauf dieser Zeit eine angemessene Nachfrist gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehen wird.

 

Kosten für die nicht durchgeführten Aufträge

Der entstandene und belegende Aufwand wird dem Kunden in Rechnung gestellt(Fehlersuchzeit = Arbeitszeit), wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil: der beanstandete Fehler bei der Überprüfung nicht auftrat; ein benötigtes Ersatzteil nicht mehr zu beschaffen ist, ohne dass der Werkunternehmer diesen Umstand zu vertreten hat; der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt; der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde.                                                         

Wird vor Ausführung eines Auftrages die Erstellung eines Kostenvoranschlages gewünscht, so hat der Kunde dies ausdrücklich anzugeben.

 

Haftung bei Mängeln

Der Werkunternehmer haftet für Bauleistungsmängel nach der VOB/B, für sonstige Werkleistungsmängel 2 Jahre gem. §634 a BGB, gegenüber Unternehmen als Vertragspartner 1 Jahr.

Von jeglicher Mängelhaftung ausgeschlossen sind: Fehler, die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den Kunden verursacht werden, Schäden durch höhere Gewalt, z.B. Blitzschlag, Mängel und Verschleiß bei der Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechanischer Teile durch nichtbestimmungsgemäßen Gerbrauch oder Mängel durch Verschmutzung, Schäden durch außergewöhnliche mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse.

Der Gewährleistungsanspruch erlischt, wenn ohne das Einverständnis des Werkunternehmers Änderungen an den Leistungen vorgenommen werden. Offensichtliche Mängel der Leistung des Werkunternehmers muss der Kunde unverzüglich, spätestens 10 Werktage nach Eintritt der Erkennbarkeit bei Abnahme oder Inbetriebnahme dem Werkunternehmer schriftlich anzeigen, ansonsten ist dieser von der Mängelhaftung befreit.

Der Werkunternehmer haftet für Schäden und Verluste an dem Gegenstand, soweit ihn oder seine Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft. Im Fall der Beschädigung ist er zu lastenfreien Instandsetzung verpflichtet. Ist dieses unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohem Kostenaufwand verbunden, ist der Wiederbeschaffungswert am Tag der Beschädigung zu ersetzen.

Der Mangelanspruch erlischt, wenn ohne das Einverständnis des Werkunternehmers Änderungen an den Leistungen vorgenommen werden.

 

Preise und Zahlungsbedingungen

Die angegebenen Endpreise verstehen sich inkl. Mehrwertsteuer.

Für Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind oder die von der Leistungsbeschreibung abweichen, kann ein Nachtragsangebot vom Kunden angefordert oder vom Werkunternehmer abgegeben werden. Soweit dies nicht erfolgt, werden diese Leistungen nach Aufmaß und Zeit berechnet. Hinsichtlich der Anzeige und des Nachweises von Zeitarbeiten gilt bei der Erstellung von Bauleistungen § 15 Nr. 5 VOB/B.

Bei Aufträgen, deren Ausführung über einen Monat andauert, sind je nach Fortschreiten der Arbeiten Abschlagszahlungen in Höhe von 90 % des jeweiligen Wertes der geleisteten Arbeiten zu erbringen. Die Abschlagszahlungen sind vom Werkunternehmer anzufordern und binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum vom Kunden zu leisten.

Kommt der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so hat dieser dem Werkunternehmer bzw. Verkäufer den entstandenen Verzugsschaden, mindestens in Höhe des gesetzlichen Zinses, zu ersetzen.